RatgeberKündigung und Jobwechsel: Der komplette Leitfaden

Richtig selbst kündigen: Form, Schreiben und Zustellung

Aktualisiert am 25.06.2026

Du hast dich entschieden zu gehen – jetzt kommt es darauf an, die Kündigung formal richtig zu machen. Denn eine Kündigung, die der falschen Form folgt, ist schlicht unwirksam. Dann läuft dein Arbeitsverhältnis weiter, obwohl du längst gehen wolltest.

Die gute Nachricht: Die Regeln sind überschaubar. Wer sie kennt, kündigt sicher.

💡 Merke
Eine Kündigung muss schriftlich erfolgen und eigenhändig unterschrieben sein (§ 623 BGB). Eine Kündigung per E-Mail, WhatsApp oder mündlich ist in der Regel unwirksam – egal wie eindeutig sie gemeint war.

Die Schriftform ist Pflicht

Das Gesetz verlangt für die Kündigung die Schriftform mit eigenhändiger Unterschrift. Das bedeutet konkret: ein ausgedrucktes Schreiben, von dir persönlich mit Stift unterschrieben.

Eine eingescannte Unterschrift, eine E-Mail oder eine SMS genügen dafür grundsätzlich nicht. Wer auf einem dieser Wege kündigt, riskiert, dass die Kündigung nicht zählt und die Frist gar nicht erst zu laufen beginnt.

⚠️ Typischer Fehler
Schnell per E-Mail oder Messenger kündigen. Das fühlt sich modern an, ist aber formunwirksam. Dein Arbeitsverhältnis läuft dann einfach weiter – im Zweifel über den von dir geplanten Termin hinaus.

Du musst keinen Grund nennen

Anders als der Arbeitgeber musst du als Arbeitnehmer deine Kündigung nicht begründen. Es genügt die klare Erklärung, dass du das Arbeitsverhältnis beendest.

Du musst also weder erklären, dass du einen neuen Job hast, noch dich rechtfertigen. Eine sachliche, knappe Kündigung reicht völlig.

Was ins Kündigungsschreiben gehört

Ein vollständiges Kündigungsschreiben enthält der Klarheit halber einige feste Bestandteile:

Deine Daten und die des Arbeitgebers, Ort und Datum, eine eindeutige Kündigungserklärung („hiermit kündige ich das Arbeitsverhältnis…"), den Beendigungstermin (konkretes Datum oder „zum nächstmöglichen Zeitpunkt"), und deine eigenhändige Unterschrift.

Profi-Tipp
Formuliere den Termin als „zum [Datum], hilfsweise zum nächstmöglichen Zeitpunkt". So bist du abgesichert, falls du dich bei der Frist verrechnet hast – die Kündigung wirkt dann zum nächsten rechtlich möglichen Termin, statt ganz ins Leere zu laufen.

Nachweisbar zustellen

Weil der Zugang über den Fristbeginn entscheidet, solltest du beweisen können, wann deine Kündigung angekommen ist. Reine Hauspost oder eine einfache E-Mail lassen sich schlecht nachweisen.

Bewährte Wege sind die persönliche Übergabe mit einer Empfangsbestätigung oder die Zustellung durch einen Boten, der den Inhalt kennt und den Einwurf bezeugen kann. Auch ein Einwurf-Einschreiben ist häufig eine gute Möglichkeit, den Zugang nachzuweisen – es belegt allerdings den Einwurf, nicht zwingend den konkreten Inhalt des Umschlags. Wie der Zugang die Frist auslöst, steht im Beitrag zu den Kündigungsfristen.

An Zeugnis und Resturlaub denken

Mit der Kündigung lohnt es sich, gleich zwei Dinge anzusprechen: dein Arbeitszeugnis und offene Ansprüche wie Resturlaub oder Überstunden.

Dein Anspruch auf ein qualifiziertes Zeugnis besteht unabhängig davon, wer kündigt – mehr dazu steht im Beitrag zu Anspruch, Fristen und Form beim Arbeitszeugnis.

Ruhig und professionell bleiben

So verständlich Frust manchmal ist: Eine sachliche Kündigung ohne Vorwürfe ist immer die bessere Wahl. Du brauchst den Arbeitgeber vielleicht noch – für das Zeugnis, für Referenzen, für einen guten letzten Eindruck.

Wie der ganze Übergang professionell gelingt, steht im Beitrag zum Jobwechsel ohne Stress.

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Hinweis
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung dar. Wir übernehmen keine Haftung und keine Gewähr für Richtigkeit, Aktualität und Vollständigkeit. Im Zweifel wende dich an eine Fachanwältin oder einen Fachanwalt für Arbeitsrecht oder an deine Gewerkschaft. Erstellt nach bestem Wissen und Gewissen (Rechtsstand 2026).

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