RatgeberKündigung und Jobwechsel: Der komplette Leitfaden

Aufhebungsvertrag: Chancen, Risiken und worauf du achten musst

Aktualisiert am 25.06.2026

Statt einer klassischen Kündigung legen Arbeitgeber manchmal einen Aufhebungsvertrag auf den Tisch. Er beendet das Arbeitsverhältnis im gegenseitigen Einvernehmen – und klingt oft attraktiver, als er ist.

Ein Aufhebungsvertrag kann echte Vorteile bringen. Er hat aber auch eine teure Falle, die viele übersehen: die Sperrzeit beim Arbeitslosengeld.

💡 Merke
Ein Aufhebungsvertrag ist freiwillig. Niemand kann dich zur Unterschrift zwingen, und du solltest nie unter Druck und nie sofort unterschreiben. Einmal unterschrieben, ist er in der Regel bindend.

Was ein Aufhebungsvertrag ist

Anders als eine Kündigung, die eine Seite einseitig ausspricht, ist der Aufhebungsvertrag eine Vereinbarung zwischen beiden Seiten. Ihr einigt euch darauf, das Arbeitsverhältnis zu einem bestimmten Termin zu beenden.

Auch ein Aufhebungsvertrag braucht die Schriftform. Und weil ihr ihn gemeinsam gestaltet, sind Beendigungstermin, Abfindung und weitere Punkte grundsätzlich verhandelbar.

Die Vorteile

Ein Aufhebungsvertrag kann sich in bestimmten Situationen lohnen:

Der Beendigungstermin ist frei verhandelbar – du bist nicht an die gesetzliche Frist gebunden und kannst früher gehen, wenn der neue Job ruft. Häufig wird eine Abfindung vereinbart. Und ein drohender, belastender Kündigungsschutzprozess lässt sich so vermeiden.

Profi-Tipp
Wenn du ohnehin einen neuen Job hast und schnell wechseln willst, kann ein Aufhebungsvertrag der elegantere Weg sein als eine Kündigung mit langer Frist. Entscheidend ist, dass kein Arbeitslosengeld dazwischen liegt, für das eine Sperrzeit gelten würde.

Das Hauptrisiko: die Sperrzeit

Hier kommt die große Falle. Die Agentur für Arbeit behandelt einen Aufhebungsvertrag in der Regel wie eine Eigenkündigung: Du hast deine Arbeitslosigkeit „freiwillig" mit herbeigeführt. Die Folge kann eine Sperrzeit von oft zwölf Wochen ohne Arbeitslosengeld sein.

Das ist vor allem dann ein Problem, wenn du nach dem Aufhebungsvertrag nicht nahtlos in einen neuen Job wechselst. Wie die Sperrzeit genau funktioniert und wann sie entfällt, steht im eigenen Beitrag zur Sperrzeit beim Arbeitslosengeld.

⚠️ Typischer Fehler
Einen Aufhebungsvertrag unterschreiben, ohne an das Arbeitslosengeld zu denken. Wer danach nicht direkt einen neuen Job hat, steht im ungünstigen Fall zwölf Wochen ohne Leistung da – und der Gesamtanspruch verkürzt sich zusätzlich.

Wann die Sperrzeit entfallen kann

Es gibt Konstellationen, in denen ein Aufhebungsvertrag nicht zur Sperrzeit führt. Nach der Rechtsprechung kann das etwa der Fall sein, wenn der Vertrag eine ohnehin drohende, rechtmäßige betriebsbedingte Kündigung ersetzt, die Kündigungsfrist eingehalten wird und die Abfindung in einem üblichen Rahmen liegt. Als Anhaltspunkt orientiert sich die Praxis dabei häufig an rund einem halben Monatsgehalt pro Beschäftigungsjahr – eine feste, garantierte Grenze ist das aber nicht.

Ob das in deinem Fall greift, ist eine Frage des Einzelfalls – und genau der Punkt, an dem sich eine Beratung vor der Unterschrift besonders lohnt.

Vor der Unterschrift

Ein paar Grundregeln helfen, teure Fehler zu vermeiden:

Unterschreib nichts sofort und nichts unter Druck – ein „Jetzt oder nie" ist fast immer verhandelbar. Lass dir Bedenkzeit. Prüfe die Abfindung und den Beendigungstermin. Und hol dir im Zweifel Rat bei einer Fachanwältin, einem Fachanwalt oder der Gewerkschaft, bevor du unterschreibst – ein einmal unterschriebener Aufhebungsvertrag lässt sich in der Regel nicht einfach widerrufen.

Die Alternative im Blick behalten

Manchmal ist die schlichte Eigenkündigung der bessere Weg, manchmal der Aufhebungsvertrag – das hängt von Frist, Abfindung und neuer Stelle ab. Wie eine normale Kündigung funktioniert, steht im Beitrag zum richtigen Kündigen, und die Fristen findest du im Beitrag zu den Kündigungsfristen.

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Hinweis
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung dar. Wir übernehmen keine Haftung und keine Gewähr für Richtigkeit, Aktualität und Vollständigkeit. Im Zweifel wende dich an eine Fachanwältin oder einen Fachanwalt für Arbeitsrecht oder an deine Gewerkschaft. Erstellt nach bestem Wissen und Gewissen (Rechtsstand 2026).

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