Ratgeber › Das Arbeitszeugnis: Anspruch, Noten und richtig deuten
Arbeitszeugnis: Anspruch, Fristen und Form – was dir zusteht
Viele Arbeitnehmer wissen nicht genau, worauf sie beim Arbeitszeugnis eigentlich ein Recht haben. Dabei ist der Anspruch klar gesetzlich geregelt – und es lohnt sich, ihn zu kennen.
Dieser Beitrag fasst zusammen, was dir zusteht, in welcher Form das Zeugnis kommen muss und bis wann du es einfordern kannst.
Dein Anspruch auf ein Arbeitszeugnis steht in § 109 der Gewerbeordnung. Jeder Arbeitnehmer hat bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein Recht auf ein schriftliches Zeugnis – und darf zwischen einfach und qualifiziert wählen.
Einfaches oder qualifiziertes Zeugnis
Du hast die Wahl zwischen zwei Arten:
Das einfache Zeugnis nennt nur Art und Dauer der Tätigkeit sowie deine persönlichen Daten – ohne Bewertung. Das qualifizierte Zeugnis bewertet zusätzlich Leistung und Verhalten. Für deine weitere Laufbahn ist fast immer das qualifizierte Zeugnis das richtige.
Verlang im Regelfall ein qualifiziertes Zeugnis. Ein einfaches Zeugnis kann bei späteren Bewerbungen den Eindruck erwecken, du wolltest eine schlechtere Bewertung vermeiden. Nur wenn es rein um den Tätigkeitsnachweis geht, reicht das einfache.
Wer hat Anspruch?
Der Anspruch gilt breit: für Arbeitnehmer nach § 109 GewO, ebenso für Aushilfen, Minijobber und Praktikanten, solange ein Arbeitsverhältnis bestand.
Für Auszubildende gilt eine Besonderheit (§ 16 BBiG): Sie bekommen ihr Zeugnis automatisch, ohne es verlangen zu müssen. Für arbeitnehmerähnliche Personen wie freie Mitarbeiter kann sich der Anspruch aus § 630 BGB ergeben. Bei Leiharbeit richtet sich der Anspruch gegen den Verleiher.
Die Form: schriftlich – und seit 2025 auch elektronisch
Das Zeugnis muss schriftlich erteilt, unterschrieben und in tadelloser äußerer Form übergeben werden: sauberes Papier, aktueller Firmenbriefkopf, keine Flecken, Streichungen oder Radierungen.
Neu und wichtig: Seit dem 1. Januar 2025 darf ein Zeugnis mit deiner Einwilligung auch in elektronischer Form ausgestellt werden – allerdings nur mit einer qualifizierten elektronischen Signatur. Eine einfache E-Mail oder ein PDF ohne diese Signatur genügt nicht. Ohne deine Einwilligung bleibt es bei der Papierform.
Ein per einfacher E-Mail zugeschicktes Zeugnis als gültig akzeptieren. Ohne qualifizierte elektronische Signatur erfüllt das nicht die Form – du kannst auf einer ordnungsgemäßen Ausstellung bestehen.
Fristen: kein fixes Ablaufdatum, aber zügig handeln
Eine starre gesetzliche Frist zum Anfordern gibt es nicht. Der Anspruch verjährt nach den allgemeinen Regeln erst nach drei Jahren (§ 195 BGB).
Trotzdem solltest du nicht lange warten: Der Anspruch kann unter Umständen vorher „verwirken", und je länger du wartest, desto schwieriger wird die Durchsetzung – Ansprechpartner wechseln, Erinnerungen verblassen. Praktisch gilt: so früh wie möglich anfordern, idealerweise rund um den letzten Arbeitstag.
Wie schnell muss der Arbeitgeber liefern?
Eine konkrete gesetzliche Ausstellungsfrist gibt es nicht, in der Praxis gelten aber rund zwei bis drei Wochen als angemessen. Lässt der Arbeitgeber sich übermäßig Zeit, kannst du ihn schriftlich mit einer konkreten Frist mahnen und im Zweifel auf Ausstellung klagen.
Abholen oder zuschicken?
Das Zeugnis ist grundsätzlich eine „Holschuld" – du holst es beim Arbeitgeber ab. Eine Pflicht zum Versand besteht nur ausnahmsweise, etwa wenn die Abholung für dich unverhältnismäßig aufwendig wäre oder der Arbeitgeber das Zeugnis verspätet erstellt hat.
Wenn das Zeugnis nicht stimmt
Hast du dein Zeugnis erhalten und es fällt schlechter aus als verdient oder enthält Fehler, musst du das nicht hinnehmen. Was du dann tun kannst, steht im Beitrag zum schlechten oder falschen Zeugnis.
Und um die Bewertung überhaupt einzuordnen, hilft der Beitrag zu Noten und Geheimcodes.
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Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung dar. Wir übernehmen keine Haftung und keine Gewähr für Richtigkeit, Aktualität und Vollständigkeit. Im Zweifel wende dich an eine Fachanwältin oder einen Fachanwalt für Arbeitsrecht oder an deine Gewerkschaft. Erstellt nach bestem Wissen und Gewissen (Rechtsstand 2026).
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